AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern.
b) Die AGB gelten insbesondere für die Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferer einkaufen (§§ 433 BGB).
c) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
d) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

2. ANNAHME

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktunterlagen überlassenhaben. Mündliche Beratungen oder Zusagen von uns oder unseren Mitarbeitern, die vor Abschluss dieses Vertrages abgegeben wurden, sind rechtlich unverbindlich sofern ihre Verbindlichkeit nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung zustande bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware.
c) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall vom Käufer abgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Nachproduktion von Mehrmengen.
d) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. LIEFERUNG

a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
b) Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
c) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung bekanntgegebenen. Die von uns genannten Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
d) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
e) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlauffrist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% oder mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
f) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichen der Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise – unter Berücksichtigung der Ziffer 10 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtig
g) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung und Fristsetzung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in den Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB beschränkt.
h) Bei vereinbarter Lieferung hat der Käufer dafür zu sorgen, dass an der vereinbarten Entladestelle bei Anlieferung eine dazu bevollmächtigte Person – evtl. auch Entladepersonal- zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes, zur Unterzeichnung der Lieferpapiere und ggf. auch zur Entladung bereitsteht. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt uns dazu nach unserem Ermessen und zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Auslieferung der transportierten Menge zu unterlassen, sowie die Frachtkosten für den Rücktransport und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
i) Wenn eine Anlieferung vereinbart wurde, setzt dies eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfahrtsstraße voraus. Wenn das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrbare Anfahrstraße verläßt, haftet der Käufer für alle sich daraus ergebenden Schäden. Der Fahrer des Lieferfahrzeugs entscheidet vor Ort, ob die Anfahrtsstraße befahrbar ist ohne Schäden für Fahrzeug, Ladung sowie fremdes Eigentum. Der Käufer hat dafür zur sorgen, dass die Abladestelle von unserem Transportfahrzeug unter Ausnutzung der Straßenverkehrsordnung und zulässigen Höchstgrenzen der Belastung erreichbar ist. Schäden auf Anfahrtswegen innerhalb einer Baustelle gehen zu Lasten des Käufers, ebenso hat er Verschmutzungen auf Straßen und Bürgersteigen die durch das Lieferfahrzeug verursacht wurden zu beseitigen. Sofern kein Kranfahrzeug zur Belieferung bestellt wurde, hat der Käufer das Entladen unverzüglich und sachgerecht durchzuführen. Evtl. entstehende Wartezeiten, Zwischentransporte oder erforderliches Umladen werden in Rechnung gestellt.
j) Bei einem Verkauf ab Werk verladen wir die Ware auf einem dafür geeigneten Fahrzeug des Käufers/Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Der Abholer hat die erforderlichen Ladungssicherungsmittel selbst bereitzustellen und die Ladungssicherung durchzuführen. Wir haften nicht für Schäden durch unsachgemäße Ladungssicherung.
k) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort schriftlich zu rügen.
l) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

4. ABNAHMEVERPFLICHTUNG

Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, Falls der Käufer die Ware nicht abnimmt, die Abnahmeverweigerung bereits vor der Auslieferung angekündigt hat oder die ausgelieferte Ware unberechtigt zurückschickt oder wir gemäß Ziffer 8 c) zur Nichtlieferung berechtigt sind, haben wir da Recht, den Käufer mit einer Frist von 12 Tagen zur Vertragserfüllung aufzufordern. Der Käufer trägt die durch die verspätete Abnahme entstandenen Kosten für die Lagerung, Versicherung und sonstige Schutzmaßnahmen. Der Käufer ist berechtigt, einen tatsächlich entstandenen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. SACHMÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ

a) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich, schriftlich zu rügen. Diese schriftliche Rüge hat vor der Verarbeitung zu erfolgen
b) Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Maße oder Gewichte gelten nicht als Mangel. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen von Lieferanten oder Dritten gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
c) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen- keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die maßgeblichen DIN-Normen erfüllt wurden. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon stellen keinen Mangel dar, sofern sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Bruch in handelsüblichen Menge kann nicht beanstandet werden.
d) Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
e) Ist eine Überprüfung der bemängelten Ware durch uns erforderlich, so hat der Käufer uns hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er ist verpflichtet, die Ware entweder zu Prüfungszwecke zu übergeben, oder bei deren Einbau zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
f) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
g) Bei begründeten Sachmängeln deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl mangelfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Für diese Nacherfüllung ist uns eine angemessen Frist zu gewähren. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
h) Erhöhen sich Transportwege-, Arbeits- und Materialkosten dadurch, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, gehen die dadurch entstanden Erhöhungen oder Aufwendungen nicht zu unseren Lasten.
i) Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
j) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die Ziffer 10 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
m) Bei berechtigten Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln und den hierfür erforderlichen Nachbesserungskosten steht. Werden darüberhinausgehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt,
– sind wir berechtigt die Nacherfüllung bis zur Zahlung der berechtigten Forderung zu verweigern;
– ist ein Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB ausgeschlossen.

6. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL

a) Wir stehen nach Maßgabe dieses Abs. 6 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
b) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt wird, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.
Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9 (Sicherungsechte) dieser AGB
c) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 6 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtlos ist.

7. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG

a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Kunde weist einen höheren ihm entstandenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 5 oder Ziffer 10 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich Ziffer 5 und Ziffer 10 ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 e) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät der Käufer in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweilig geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
b) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
c) Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat.
d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 5, m) bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

a)
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Recht nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
d) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (3) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvornehalt gelieferte Ware.
(2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zu Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 9 b) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 9 c) geltend machen Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtig, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvornehalt stehenden waren zu widerrufen.
e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5. f).

11. GELTUNG FÜR VERBRAUCHSGÜTERKAUF

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbe oder Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgenden Änderungen:
1. Ziffer 1c) gilt nicht
2. Ziffer 3a) gilt nicht für den Versendungskauf
3. Ziffer 5a) abweichend gelten – mit 2 Wochen Rügefrist
4. Ziffer 5 f) es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
5. Ziffer 8a) Preise inkl. MWSt.
6. Ziffer 8 c) Satz 3: gilt nur, wenn auf die Rechtsfolgen des Verzugs (Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung) in der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde oder eine angemessene Frist gesetzt wird (Mahnung).
7. Ziffer 15 c) gilt nur, wenn nach §38 ZPO auch zulässig

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a) Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, der Sitz unseres Unternehmens (22848 Norderstedt).
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

Stand: 01.02.2020

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